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Satzung der Studiengruppe
Studiengruppe für Restaurative Zahnmedizin e.V. — Stand: September 2025
Präambel
Die Studiengruppe für Restaurative Zahnmedizin e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO). Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung. Die Studiengruppe setzt es sich dabei zur Aufgabe, durch fachlichen Gedanken- und Erfahrungsaustausch sowie durch Ausrichtung von wissenschaftlichen Lehr- und Vortragsveranstaltungen den praktisch-wissenschaftlichen Standard in der Zahnmedizin allgemein und der Mitglieder im Besonderen zu fördern. Die wissenschaftlichen Lehr- und Vortragsveranstaltungen stehen auch Nichtmitgliedern offen.
Für die Erfüllung dieser satzungsgemäßen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendung eingesetzt werden.
Die Mitglieder verpflichten sich zu rückhaltloser Offenheit bei der Diskussion fachlicher Probleme. Sie verpflichten sich ferner zu gegenseitiger Hilfe und Weitergabe eigener Kenntnisse und Erfahrungen. Sie sind zur Verschwiegenheit Außenstehenden gegenüber verpflichtet, sofern ihnen im Zusammenhang mit der Studiengruppe mittelbar oder unmittelbar Umstände über ein Mitglied bekannt werden, deren Verbreitung diesem zum Nachteil gereichen könnte.
Gegenüber dem Personal von Mitgliedern ist Zurückhaltung zu üben. Insbesondere gilt der Versuch, den Mitarbeiter eines anderen Mitgliedes abzuwerben, als ernster Verstoß gegen die Grundsätze der Studiengruppe. Grundsätzlich soll ein Mitarbeiter eines Mitgliedes von einem anderen Mitglied nur dann übernommen werden, wenn zwischen diesen vorher vollstes Einvernehmen darüber erzielt wurde.
Der Sitz der Studiengruppe ist Düsseldorf.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Studiengruppe ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 1 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
Die Studiengruppe ist selbstlos tätig.
Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Studiengruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Den Vorstandsmitgliedern werden – außer der Erstattung notwendiger sachlicher Aufwendungen und Hotelzimmer und Tagungsgebühr im Zusammenhang mit der Frühjahrs- und Jahrestagung – keine Vergütungen gezahlt. Dinner und Gebühren für den Vorkurs auf der Frühjahrtagung müssen von den Vorstandsmitgliedern gezahlt werden.
Die Studiengruppe darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Studiengruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 2 Mitgliedschaft / Beiträge
Mitglied kann jeder in der Bundesrepublik Deutschland approbierte Zahnarzt oder Zahntechniker mit bestandener Gesellen- oder Meisterprüfung werden, der bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
Ausländische Zahnärzte können unter derselben Maßgabe Mitglieder werden, sofern die Anerkennung in ihrem Land der deutschen Approbation gleichwertig ist.
Gründungsmitglieder sind die auf der Anlage zum Gründungsprotokoll aufgeführten Personen. Sie sind Mitglied, wenn sie die für die Mitgliedschaft notwendigen Voraussetzungen – mit Ausnahme der unter § 3 genannten – erfüllen.
Für den von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag (§ 8 Nr. 4) gilt ein Höchstbeitrag von 1.000,00 €.
Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich im Januar eingezogen. Dazu muss von den Mitgliedern ein SEPA-Mandat erteilt werden.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder / Stimmrecht
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht grundsätzlich nur persönlich ausgeübt werden. Stimmrechtsübertragungen auf andere Mitglieder sind nur unter der Maßgabe möglich, dass das sich vertreten lassende Mitglied ausnahmsweise und durch schwerwiegenden Grund an der persönlichen Ausübung seines Stimmrechtes verhindert ist und das einen anderen vertretende Mitglied neben seiner eigenen Stimme nicht mehr als zwei weitere Stimmen in Vertretung abgibt. Verhinderung und Übertragung des Stimmrechts müssen dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich angezeigt werden.
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern
Weitere Mitglieder können aufgenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes kann sowohl auf der Frühjahrstagung als auch auf der Jahrestagung stattfinden.
Kandidaten müssen von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern (Bürgen) vorgeschlagen werden und daraufhin die Aufnahme über ein digitales Bewerbungsformular auf der Homepage der Studiengruppe beantragen.
Der Vorstand beurteilt die Bewerbungen, denen eine Stellungnahme der Bürgen sowie eine Aufstellung der Fortbildungsaktivitäten und ein Foto des Kandidaten beigefügt sein müssen. Daraufhin stellt der Vorstand die Aufnahmekandidaten allen Mitgliedern der Studiengruppe schriftlich vor. Jedes Mitglied hat daraufhin die Möglichkeit, Bedenken gegen die Aufnahme der Bewerber zu äußern. Wenn dem Vorstand bis zur Tagung keine ernsthaften Gründe gegen die Aufnahme eines Bewerbers vorliegen, gilt die Bewerbung um eine Mitgliedschaft in der Studiengruppe als angenommen.
Im Rahmen der folgenden Tagung werden die Bewerber dann als Mitglied der Studiengruppe aufgenommen. Jedes neue Mitglied sollte sich während der Tagung persönlich vorstellen. Alternativ kann dies auch per Videobotschaft erfolgen.
Die fällige Jahresgebühr erfolgt für die Neumitglieder im Jahr der Aufnahme anteilig.
Ein Referat der neuen Mitglieder im Rahmen einer Tagung der Studiengruppe ist erwünscht aber keine Pflicht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Die schriftliche Kündigung muss dem Vorstand per Brief oder per Mail an sekretariat@restaurative.de zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an die Studiengruppe.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit und sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse der Studiengruppe, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten, fortgesetzte Nichtteilnahme an Veranstaltungen der Studiengruppe oder Verlust der Approbation).
Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsvorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt seine Verpflichtungen der Studiengruppe gegenüber zu erfüllen.
Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit dann abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten lässt, dass das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichten gegenüber der Studiengruppe nachkommt. In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus.
Gegen den Ausschluss kann Einspruch eingelegt werden. Über diesen entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zum Entscheid der ordentlichen Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 6 Organe
Organe der Studiengruppe sind:
a) der Vorstand und b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus 4 Mitgliedern zusammen, und zwar: a) dem Vorsitzenden, b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden, c) dem Schatzmeister, d) dem Schriftführer.
Die Wahlperiode der Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich zwei Jahre.
Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist außer für den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter grundsätzlich zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
Das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden steht in direktem Zusammenhang und zeitlicher Abfolge mit dem des Vorsitzenden.
Der stellvertretende Vorsitzende wird jeweils in dem Jahr gewählt, in dem keine sonstigen Vorstandswahlen stattfinden. Der stellvertretende Vorsitzende wird mit seiner Wahl gleichzeitig zum designierten Vorsitzenden gewählt, d. h. er übernimmt automatisch – ohne, dass neu gewählt werden muss – den Vorsitz im darauffolgenden Jahr zum Zeitpunkt der Wahlen zum übrigen Vorstand.
Der Vorsitzende amtiert zwei Jahre. Nach Ablauf dieser Frist wird er automatisch stellvertretender Vorsitzender und bekleidet dieses Amt für ein weiteres Jahr, also bis zur Neuwahl eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden, der wiederum so seine Amtszeit als zukünftiger Vorsitzender vorbereitet.
Der Vorsitzende vertritt die Studiengruppe gerichtlich und außergerichtlich, alternativ vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
§ 8 Ausschüsse
Zur Vorbereitung von fachlichen Veranstaltungen und ihrer Durchführung können aus dem Mitgliederkreis besondere Ausschüsse gewählt werden. Kommt ein Ausschuss nicht zu einem einstimmigen Beschluss, so ist dem geschäftsführenden Vorstand Bericht zu erstatten, der entweder von sich aus die Angelegenheit regelt oder eine Mitgliederversammlung einberuft.
§ 9 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Im Jahr soll mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) stattfinden. Sie wird durch den Vorstand mindestens 8 Wochen vorher unter Beifügung und Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung einberufen.
Die Einberufung erfolgt per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Sofern ein Mitglied keine Mailadresse hat, erfolgt die Einberufung durch einfachen Brief an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
Sie hat folgende Aufgaben: a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr, b) Entlastung des Vorstandes, c) Wahl eines neuen Vorstandes nach den Bestimmungen in § 6, d) Festsetzung des Jahresbeitrages, e) Satzungsänderungen, f) Wahl des Kassenprüfers.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: a) Eröffnung der Mitgliederversammlung und Genehmigung des letzten Protokolls, b) Bericht des Vorstandes, c) Bericht des Kassenprüfers, d) Entlastung des Vorstandes, e) Wahl des Vorstandes, sofern diese ansteht, f) Wahl von zwei Kassenprüfern, sofern sie ansteht, g) Aufnahme von Neumitgliedern, h) Sonstiges, i) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
Die Beschlüsse bedürfen der Beurkundung. Sie müssen von allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet sein.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll wird per E-Mail oder einen alternativen digitalen Kommunikationsweg an die Mitglieder versendet und kann von jedem Mitglied eingesehen werden.
Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder sowie Mitglieder in der Probezeit. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder einschließlich der gemäß § 3 vertretenen Stimmen wirksam. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Wahlen und Abstimmungen bei der Mitgliederversammlung sind immer dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies durch ein Mitglied verlangt wird.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Eine außerordentliche Versammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens 10 Mitglieder einen schriftlichen begründeten Antrag stellen.
Für außerordentliche Mitgliederversammlungen genügt eine Einberufungsfrist von 3 Wochen.
§ 11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind bis zu zwei Kassenprüfer für die Dauer von jeweils zwei Jahren zu wählen.
Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand zu berufenden Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Schiedsgericht
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Studiengruppe in beruflichen Angelegenheiten soll ein Schiedsgericht entscheiden.
Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 Personen zusammen. Jeder der Beteiligten wählt aus dem Kreis der Mitglieder einen Schiedsrichter, die wiederum einen Obmann aus dem Kreis der Mitglieder wählen. Kann eine Einigung über den Obmann nicht erzielt werden, so wird er vom Vorstand bestimmt.
§ 13 Satzungsänderungen
Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder einschließlich der gemäß § 3 vertretenen Stimmen zustimmen.
Bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder kann schriftlich eingeholt werden.
Anträge zu Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern zuvor mit der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt.
§ 14 Auflösung
Die Auflösung der Studiengruppe ist nur möglich, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder einschließlich der gemäß § 3 vertretenen Stimmen auf der Hauptversammlung zustimmen und mindestens 50 % einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand 3 Monate vor der Hauptversammlung eingebracht haben. Ein Beschluss über die Auflösung kann auch nur gefasst werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder einschließlich der gemäß § 3 vertretenen Stimmen anwesend sind. In anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Studiengruppe dem Deutschen Roten Kreuz zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Liquidatoren
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen, vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt.
§ 17 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen der Studiengruppe und ihren Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich die Studiengruppe ihren Sitz hat.
Stand: September 2025 · Studiengruppe für Restaurative Zahnmedizin e.V. · Sitz: Düsseldorf
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